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Geschäftsbedingungen



Gegründet vom Verband der Hersteller und Händler von Baumaschinen, Lagergeräten, Straßenbaumaschinen und Transportgeräten BMWT mit Sitz in Den Haag .

Eingereicht bei der Kanzlei des Bezirksgerichts Den Haag am 26. März 2014

Artikel 1 Definitionen; Umfang

1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
Lieferant: das BMWT-Mitglied, das Waren und/oder Dienstleistungen anbietet, verkauft und liefert;
Kunde: die Gegenpartei des Lieferanten.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge – einschließlich der Maßnahmen zum Vertragsschluss – über die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen und/oder die Ausführung eines Werks. Sie gelten auch für etwaige Zusatz- oder Folgevereinbarungen. Sie gelten darüber hinaus für alle Leistungen, die (ein Mitarbeiter des) Lieferanten gegenüber einem (Mitarbeiter des) Kunden erbringt und die (irgendwie) mit den oben im ersten Satz genannten Vereinbarungen in Zusammenhang stehen (z. B. die unentgeltliche Erbringung technischer Beratung). ).

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich in dem Sinne, dass Sondervereinbarungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden keine Anwendung finden, es sei denn, sie wurden vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich akzeptiert. Eine abweichende Klausel (Bedingung) gilt nur, wenn die Abweichung vereinbart wurde.

1.4 Wird beim Kauf/Verkauf oder Tausch einer gebrauchten Maschine und/oder eines gebrauchten Flurförderzeugs eine „Garantieerklärung für Gebrauchtmaschinen oder Flurförderzeuge“ ausgestellt, gelten ebenfalls die Bedingungen dieser Garantieerklärung. Soweit die Bedingungen in der Garantieerklärung von diesen Bedingungen abweichen, gehen die Bedingungen in der Garantieerklärung vor.

Artikel 2 Angebote; Informationsmaterial

2.1 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle Angebote des Lieferanten, in welcher Form auch immer, freibleibend in dem Sinne, dass der Lieferant auch nach Annahme eines Angebots des Lieferanten durch den Kunden berechtigt ist, das Angebot innerhalb von drei vollen Kalenderwochen zu widerrufen Annahme.

2.2 Angaben und Angaben zu Maßen, Kapazitäten, Leistungen oder Ergebnissen in Abbildungen, Zeichnungen, Katalogen, Preislisten, Werbematerialien etc. sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, nur annähernd und für den Lieferanten unverbindlich.

Artikel 3 Lieferung; Kaufverpflichtung; Zeit und Ort der Lieferung; Gefahr- und Eigentumsübergang

3.1 Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, Waren und Dienstleistungen, deren Lieferung mit dem Lieferanten vereinbart wurde, zu dem Zeitpunkt und an dem Ort zu kaufen, die zwischen den Parteien im Rahmen der jeweiligen Vereinbarung und/oder dieser Bedingungen gelten.

3.3 Die Liefer- bzw. Ausführungsfrist beginnt mit Vertragsschluss oder, wenn die Zahlung eines Betrags an den Lieferanten vor oder bei Beginn der Vertragsausführung vereinbart wurde, mit der vollständigen Zahlung dieses Betrags gemacht. Ist der Lieferant bei der Vertragserfüllung teilweise auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen und leistet der Kunde diese Mitwirkung aus irgendeinem Grund nicht, so verlängert sich die Ausführungsfrist um den Zeitraum, den der Lieferant zur Behebung der Mängel angemessenerweise benötigt verursacht durch das Versäumnis des Kunden, die verursachte Verzögerung rückgängig zu machen. Das Gleiche gilt, wenn es zu Verzögerungen bei der Umsetzung kommt, weil der Kunde oder eine Behörde eine Änderung, Anpassung oder Ergänzung des Vereinbarten verlangt oder im Auftrag des Kunden verlangt. Darüber hinaus gehen etwaige Mehrkosten, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit einer oben genannten Verzögerung entstehen, zu Lasten des Kunden. Wegen der Fristüberschreitung gerät der Lieferant nur dann in Verzug, wenn der Besteller nach Ablauf der vereinbarten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt, die jedoch nicht kürzer als vierzehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag des Empfangs, sein darf (siehe Mitteilung) - und der Lieferant auch innerhalb dieser weiteren Frist aus Gründen, die er zu vertreten hat, seiner Lieferverpflichtung nicht nachkommt.

3.4 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung im Werk oder Lager des Lieferanten.

3.5 Die Gefahr für einen vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand geht mit der Ankunft am Lieferort endgültig auf den Kunden über. Nimmt der Kunde zu dem zwischen Lieferant und Besteller vereinbarten Liefertermin aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, die Lieferung nicht an, so geht die Gefahr zu diesem Zeitpunkt endgültig auf den Besteller über. Alle Kosten im Zusammenhang mit Lagerung und Transport, die dem Lieferanten in Bezug auf den Artikel ab dem im vorstehenden Satz genannten Zeitpunkt der Lieferung entstehen, gehen vollständig zu Lasten des Kunden.

3.6 Auch wenn sich der Lieferant verpflichtet hat, Eigentum an einer Sache zu verschaffen, bleibt das Eigentum an der Sache trotz der Lieferung so lange beim Lieferanten, bis der Lieferant vom Kunden die vollständige Zahlung dessen erhalten hat, was der Kunde dem Lieferanten aufgrund der Lieferungen und Leistungen schuldet aufgrund der Nichtzahlung dessen, was der Kunde dem Lieferanten schuldet.

Der Kunde darf die noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nur im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit verwenden. Er darf diese Gegenstände jedoch nicht veräußern, vermieten oder mit Wertpapieren oder anderen beschränkten dinglichen Rechten belasten. Kommt der Kunde einer Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Lieferant berechtigt, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne Mitwirkung des Kunden in Besitz zu nehmen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, dem Kunden etwaige Schäden zu ersetzen, die ihm im Zusammenhang mit der Rücksendung entstehen. Die Kosten der Rücknahme und eventuellen Verwertung der Ware gehen vollständig zu Lasten des Kunden. Was der Lieferant noch vom Kunden zu fordern hat, verringert sich um den wirtschaftlichen Wert, den die zurückgenommene Ware für den Lieferanten hat. Der Lieferant muss jedoch niemals einen Wert einhalten, der höher ist als der mit dem Kunden für diese Waren vereinbarte Preis.

Artikel 4 Handbuch; Anweisung

4.1 Hinsichtlich der zu liefernden Maschinen und Anlagen stellt der Lieferant dem Kunden Informationen über die Konstruktion, den Betrieb und die Behandlung der Maschinen und Anlagen in Form eines Handbuchs oder einer Bedienungsanleitung zur Verfügung, jedoch nur im Falle eines niederländischen Käufers und in niederländischer Sprache.

4.2 Der Kunde hat Anspruch auf unentgeltliche Einweisung, soweit dies im jeweiligen Vertrag vereinbart ist.

Artikel 5 Zeichnungen, Software usw

5.1 Alle Zeichnungen, Bilder, Kataloge, Programme (Software) und sonstigen Daten, sofern es sich nicht um Handbücher oder Bedienungsanleitungen im Sinne von Artikel 4 handelt, die der Lieferant dem Kunden zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum des Lieferanten und müssen sein auf erstes Anfordern zur Verfügung gestellt und vom Lieferanten zurückgegeben werden. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung dürfen die genannten Informationen weder vervielfältigt noch Dritten zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden.

Artikel 6 Preis; Anpassung des Preises

6.1 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, enthält ein angegebener oder vereinbarter Preis keine Mehrwertsteuer oder andere im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallende staatliche Abgaben und, wenn der Lieferant den Transport der Waren übernimmt, auch nicht die mit der Verpackung verbundenen Kosten , Transport und Versicherung. Der Lieferant kann die im vorstehenden Satz genannten Posten in voller Höhe gesondert in Rechnung stellen.

6.2 Erhöhen sich die Kosten für den Lieferanten zur Vertragserfüllung, weil sich nach dem Zeitpunkt der letzten ( Hat sich das Angebot des Lieferanten erhöht, ist der Lieferant berechtigt, für diese höheren Kosten durch Anpassung des Preises zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen.

6.3 Ist zwischen dem Lieferanten und dem Kunden ein Preis in einer anderen Währung als dem Euro vereinbart und verliert diese andere Währung nach dem Zeitpunkt des letzten (Preis-)Angebots des Lieferanten an Wert gegenüber dem Euro, ist der Lieferant dazu berechtigt bis zur vollständigen Bezahlung den Preis so weit anzupassen, wie es erforderlich ist, um die eingetretene Wertminderung auszugleichen.

Artikel 7 Zahlung und Einhaltung durch den Kunden

7.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der vereinbarte Preis ohne Abzug und ohne Abzug innerhalb von drei Wochen nach dem in der jeweiligen Rechnung angegebenen Rechnungsdatum durch Gutschrift auf das vom Lieferanten angegebene Bankkonto zu zahlen. Der Lieferant ist auch berechtigt, Teillieferungen in Rechnung zu stellen.

7.2 Sofern der Lieferant einem Zahlungsaufschub nicht vorab schriftlich zugestimmt hat, ist der Kunde nicht berechtigt, die Zahlung des Preises auszusetzen, weil die vom Lieferanten gelieferte oder erbrachte Leistung seiner Meinung nach mangelhaft ist.

7.3 Wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist der Lieferant unbeschadet seiner sonstigen Rechte aus dem Gesetz oder der Vereinbarung und ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, berechtigt:

Aussetzung der Ausführung des Vertrags, mit dem der Kunde in Verzug ist, sowie aller anderen Verträge mit dem Kunden;
Ersatz aller Schäden, die aus der Nichteinhaltung entstehen. Soweit die Nichteinhaltung auf Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung beruht, besteht die besagte Entschädigung in jedem Fall aus den gesetzlichen Handelszinsen (im Sinne von Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches und 6:120 (2). ) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Zinsen verfallen ab dem Zeitpunkt, an dem der Kunde in Zahlungsverzug gerät, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde seine Schulden gegenüber dem Lieferanten vollständig bezahlt hat. Jeweils am Ende eines Jahres werden die im vorstehenden Satz genannten Zinsen auch auf die bereits verfallenen, aber noch nicht gezahlten Zinsen fällig;
Erstattung sämtlicher gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten, wobei die letztgenannten Kosten mindestens 15 % dessen ausmachen, was der Kunde nicht rechtzeitig bezahlt hat und den der Lieferant geltend macht.

7.4 Wenn der Lieferant begründete Zweifel an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Kunden hat – wobei folgende Umstände des Kunden in jedem Fall einen ausreichenden Grund für Zweifel darstellen: wiederholte Nichtzahlung, Pfändung auf Kosten des Kunden, Zahlungseinstellung , Konkurs, vollständige oder teilweise Auflösung des Unternehmens - wird alles, was der Kunde dem Lieferanten schuldet, sofort fällig und zahlbar und der Lieferant ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Erfüllung durch den Kunden, einschließlich der vollständigen Zahlung, auszusetzen, oder - die Zufriedenheit des Lieferanten – die Zahlungssicherheit ist erfüllt. Wenn nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach der Aufforderung eine vollständige Zahlung oder ausreichende Sicherheit geleistet wird, ist der Lieferant berechtigt, den betreffenden Vertrag für aufgelöst zu erklären, unbeschadet seines Anspruchs auf Ersatz des erlittenen und/oder noch zu erleidenden Schadens.

Artikel 8 Höhere Gewalt

8.1 Als höhere Gewalt gelten für den Lieferanten Umstände tatsächlicher, rechtlicher oder sonstiger Art, die – unabhängig davon, ob er vorhersehbar ist oder nicht – ohne sein Verschulden die rechtzeitige Vertragserfüllung verhindern oder besonders erschweren. Zu diesen Umständen gehören: Streiks; kaufmännische Berufe; Produktionsunterbrechungen aufgrund von Maschinenausfällen, Unterbrechungen der Energie- und Wasserversorgung oder Feuer usw.; Import-, Export- und Produktionsverbote und andere staatliche Maßnahmen; Transportbarrieren; Mängel von Lieferanten und Hilfskräften.

8.2 Tritt auf Seiten des Lieferanten ein Umstand höherer Gewalt ein, wird er den Kunden hierüber schnellstmöglich informieren. Sofern kein Zweifel daran besteht, dass die Situation höherer Gewalt dreißig volle Arbeitstage oder länger anhält, werden die Verpflichtungen, deren Erfüllung durch höhere Gewalt verhindert wird oder für den Lieferanten besonders belastend wird, und die entsprechenden Verpflichtungen, die noch nicht erfüllt wurden, nicht erfüllt ausgesetzt werden, ohne dass ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht. Sobald es keinen Zweifel mehr gibt, dass die Situation höherer Gewalt länger als dreißig volle Arbeitstage andauert, oder sobald die Situation höherer Gewalt länger als dreißig volle Arbeitstage gedauert hat, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag bis zum 31.11.2020 zu kündigen mittels einer an die Gegenpartei gerichteten schriftlichen Erklärung, ohne dass daraus ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht.

Artikel 9 Montage, Installation und/oder Inbetriebnahme

9.1 Sofern der Lieferant Waren liefert, übernimmt der Lieferant die Montage, Installation und/oder Inbetriebnahme nur, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

9.2 Wenn und soweit der Lieferant für die Montage, Installation und Inbetriebnahme verantwortlich ist, gilt Folgendes:

Der Kunde leistet die erforderliche Mitwirkung, damit der Lieferant die Montage, Installation und/oder Inbetriebnahme rechtzeitig und ordnungsgemäß durchführen kann. Er sorgt in jedem Fall rechtzeitig für eine gute und sichere Zufahrt zum Arbeitsplatz, ggf. auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten des Kunden; das Vorliegen von Genehmigungen, soweit diese für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind; ein Entladebereich sowie ausreichend Lagerraum, ggf. überdacht und abschließbar; die erforderliche Energie, Wasser, brennende Schmiermittel und, soweit nichts anderes vereinbart ist, die erforderlichen, vom Lieferanten zu bezeichnenden Leitern, Gerüste und sonstigen Hilfsstoffe.
Der Kunde stellt sicher, dass alle Arbeiten, auf die der Lieferant bei der Montage, Installation und/oder Inbetriebnahme aufbauen muss und deren Ausführung nicht durch den Lieferanten vereinbart wurde – beispielsweise alle Demontagearbeiten und alle Elektriker- und Sanitärarbeiten, alle Grundstücke -, Maurer-, Fundament-, Zimmerer- und Malerarbeiten sowie alle sonstigen Arbeiten baulicher Art werden termingerecht und ordnungsgemäß ausgeführt. Der Kunde berät sich regelmäßig mit dem Lieferanten und stellt ihm alle Informationen zur Verfügung, die für eine ordnungsgemäße Koordinierung der gemeinsamen Aktivitäten erforderlich sind.
Der Kunde leistet jede Mitwirkung bei der Erreichung und Aufrechterhaltung der Sicherheit am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften. Er ist insbesondere für die Vorsorge im Zusammenhang mit Feuer verantwortlich.

Artikel 10 Qualität; Inspektion; Reparatur von Mängeln; Wartung

10.1 Der Lieferant liefert Waren und führt Arbeiten aus, die den ausdrücklich vereinbarten Qualitätsanforderungen und den zum Zeitpunkt des letzten Angebots des Lieferanten geltenden gesetzlichen Vorschriften – insbesondere zu Betrieb, Straßenverkehr und Sicherheit – entsprechen in den Niederlanden Gewalt sein. Wenn der Lieferant nach seinem letzten Angebot, aber vor der Lieferung Kenntnis von neuen relevanten gesetzlichen Bestimmungen in den Niederlanden erlangt, wird er dies dem Kunden mitteilen. Anpassungen der vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen erfolgen in gegenseitiger Absprache. Die Lieferfrist wird bei Bedarf angepasst und alle durch die Anpassung für den Lieferanten entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Soweit keine ausdrücklichen Qualitätsanforderungen an die zu liefernden Waren oder zu erbringenden Leistungen vereinbart sind, wird die Qualität der zu liefernden Waren und Leistungen eine gute Durchschnittsqualität nicht unterschreiten.

10.2 Soweit für den Besitz und/oder die Nutzung von Waren eine Genehmigung erforderlich ist, ist der Kunde für deren Einholung verantwortlich.

10.3 Nach Lieferung der Waren oder nachdem der Lieferant dem Kunden mitgeteilt hat, dass er die vereinbarten Arbeiten abgeschlossen hat, muss der Kunde die Waren und/oder Arbeiten so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Lieferung, sorgfältig prüfen bzw. die Mitteilung des Lieferanten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Für Mängel und/oder Mängel – (d. h. jede Nichteinhaltung der Vereinbarungen) –, die der Kunde bei einer sorgfältigen Prüfung in der im vorstehenden Satz genannten Frist hätte entdecken können oder die er nachträglich jedoch nicht innerhalb von einundzwanzig Jahren entdeckt hat (21) Kalendertage Nach Lieferung bzw. schriftlicher Mitteilung des Lieferanten an den Lieferanten kann dieser keine Einsprüche mehr beim Lieferanten geltend machen. Dies gilt auch im Falle von Teillieferungen.

10.4 Mängel oder Mängel, die bei der in 10.3 genannten Untersuchung erkennbar werden und dem Lieferanten rechtzeitig schriftlich angezeigt wurden, sowie Mängel oder Mängel, die bei der in 10.3 genannten Untersuchung nicht entdeckt werden konnten, die jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung oder Benachrichtigung des Lieferanten entdeckt wurden und dem Lieferanten innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach der Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden, wird der Lieferant soweit wie möglich durch Ergänzung oder – rückgängig machen. nach Wahl des Lieferanten – Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sofern in nachstehender Ziffer 10.5 nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Rückabwicklung auf Kosten des Lieferanten.

10.5 Hinsichtlich der Mängelbeseitigung gelten ergänzend folgende Regelungen:

Der Lieferant wird sich bemühen, die Rückabwicklung unter den gegebenen Umständen schnellstmöglich durchzuführen. Der Kunde leistet hierzu alle erforderlichen Mitwirkungsleistungen. B. Die Rücknahme erfolgt nach Möglichkeit an einem vom Lieferanten hierfür vorgesehenen Ort. Der Transport der Waren zu und von diesem Ort erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
Im Falle einer Stornierung außerhalb der Niederlande trägt der Kunde auch die Reise- und Unterbringungskosten derjenigen, die die Stornierung durchführen und recherchieren.
Durch Ersatz frei werdende Waren oder Teile gehen automatisch in das Eigentum des Lieferanten über.
Treten Mängel oder Mängel an Waren auf, die der Lieferant von Dritten bezogen hat, oder an Arbeiten, die der Lieferant durch Dritte ausführen ließ, so werden diese – unbeschadet der Regelungen in 10.3 – nur kostenlos behoben unentgeltlich, soweit der Dritte die Kosten der Rückabwicklung trägt.
Der Kunde hat gegenüber dem Lieferanten keinen Anspruch auf Beseitigung von Mängeln und Mängeln, die auf normale Abnutzung, unsachgemäßen oder nachlässigen oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder die Nichtbeachtung bestimmter Anweisungen zurückzuführen sind Anweisungen des Lieferanten.
Das Recht des Bestellers gegenüber dem Lieferanten auf Mängelbeseitigung erlischt, wenn der Besteller ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten die Nacherfüllung selbst vornimmt oder durch einen Dritten durchführen lässt.
Das Auftreten von Mängeln oder Mängeln stellt keinen Grund für die Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des Kunden gegenüber dem Lieferanten dar. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung auch nach schriftlicher Mahnung nicht nach, führt dies zum Verlust seines Rechts auf Mängelbeseitigung.

10.6 Reklamiert der Kunde einen Mangel oder Mangel, der nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten für den Lieferanten behoben werden kann, ist der Lieferant nicht zur Beseitigung des Mangels oder Mangels verpflichtet. In diesem Fall wird der Preis für die gelieferten Waren gemindert, wobei dieser Preisnachlass so weit wie möglich auf der Grundlage einer Rücksprache zwischen dem Lieferanten und dem Kunden und unter Berücksichtigung der beim Abschluss des entsprechenden Vertrags verwendeten Einheitspreise festgelegt wird Die entsprechende Vereinbarung kann von jeder der Parteien schriftlich für aufgelöst erklärt werden. Der Kunde ist nur dann berechtigt, die Auflösung des betreffenden Vertrags zu erklären, wenn der Mangel oder Mangel, der nicht behoben werden kann, für ihn so unpraktisch ist, dass ihm eine Aufrechterhaltung des betreffenden Vertrags auch trotz einer Preisminderung nicht zugemutet werden kann.

10.7 Das Auftreten von Mängeln oder Mängeln, für die der Lieferant zur Beseitigung verpflichtet ist, kann – abgesehen von dem in 10.6 genannten Fall – nur dann einen Grund für die Kündigung des betreffenden Vertrags durch den Kunden darstellen, wenn der Lieferant dies weiterhin tut dies nicht tun, nachdem eine schriftliche Mahnung den Mangel oder Mangel nicht innerhalb einer unter Berücksichtigung aller Umstände angemessenen Frist behoben hat.

10.8 Für die zu liefernden Fahrzeuge, Maschinen und Anlagen hat der Kunde Anspruch auf kostenlose Wartungsleistungen, soweit dies bei Vertragsschluss vereinbart wurde.

10.9 Jeder Anspruch des Kunden auf Einhaltung, Aufhebung oder Auflösung des Vertrags erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs (6) Monaten, nachdem er einen Mangel festgestellt oder den Mangel rechtzeitig gemeldet hat, gerichtlich gegen den Lieferanten Klage erhoben hat .

Artikel 11 Konflikt mit gewerblichen/geistigen Eigentumsrechten

11.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Waren zu liefern, die keine gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechte Dritter in den Niederlanden verletzen. Wenn der Kunde von einem Dritten im Zusammenhang mit einem Konflikt mit einem gewerblichen oder geistigen Eigentumsrecht in den Niederlanden verklagt wird, wird er den Lieferanten hierüber unverzüglich informieren und die Bearbeitung und Regelung des Anspruchs des Dritten dem Lieferanten überlassen. Hält der Lieferant das Vorliegen eines Konflikts mit einem gewerblichen oder geistigen Recht in den Niederlanden für plausibel, ist der Lieferant nach eigenem Ermessen und in Absprache mit dem Kunden berechtigt, den Verstoß durch Anpassung oder Austausch des betreffenden Artikels zu beheben durch den Erwerb einer Lizenz zu verlangen oder die betreffende Sache gegen Erstattung des dafür erhaltenen Kaufpreises zurückzunehmen. Die Kosten für die Bearbeitung und Erledigung der Ansprüche des Dritten gehen zu Lasten des Lieferanten, der im Übrigen nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist.

11.2 Wenn der Lieferant Materialien, Zeichnungen, Modelle, Anweisungen usw. vom Kunden oder im Namen des Kunden verwendet, um einen Vertrag mit dem Kunden auszuführen, und den Lieferanten wegen Verletzung eines gewerblichen oder geistigen Rechts im Zusammenhang mit der Verwendung von Materialien, Zeichnungen verklagt , Modelle, Anleitungen usw. vom Kunden oder in seinem Namen anfertigen, wird er den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Der Lieferant überlässt die Bearbeitung und Abwicklung der Ansprüche des Dritten dem Kunden, der alle mit der Forderung des Dritten verbundenen Kosten und Schäden sowohl für sich selbst als auch für den Lieferanten trägt. Der Lieferant ist berechtigt, entweder die Ausführung des betreffenden Vertrags auszusetzen, bis das Ergebnis der Handlungen des Kunden gegenüber dem Dritten vorliegt, oder den betreffenden Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dass ihm eine Schadensersatzpflicht entsteht.

Artikel 12 Haftung für Schäden

12.1 Für die Haftung des Lieferanten gegenüber dem Kunden für Schäden, die dem Kunden aus einer mangelhaften Leistung oder aus unerlaubter Handlung des Lieferanten entstehen, gelten folgende Regelungen:

Für Schäden, die aus einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, auch mit Todesfolge, und daraus resultierenden Schäden bestehen, hat der Kunde Anspruch auf Ersatz, sofern der Lieferant hierfür eine Leistung aus einer Haftpflichtversicherung erhalten kann, mit der Maßgabe, dass gem Im Schadensfall beträgt der Höchstbetrag 1.125.000 Euro.
Für Schäden, die aus der Beschädigung oder dem vollständigen oder teilweisen Verlust einer Sache und den daraus resultierenden Schäden bestehen, hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz, sofern der Lieferant hierfür eine Leistung aus einer Haftpflichtversicherung erhalten kann, wobei eine Höchstgrenze gilt pro Schadensfall oder Serie zusammengehöriger Schadensfälle gilt ein Betrag von 45.450 Euro.
Für Schäden, die nicht unter a. und b. fallen. Ein Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser auf Vorsatz oder vorsätzlicher Fahrlässigkeit allein der leitenden Angestellten des Lieferanten beruht.
Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die zwölf (12) Monate nach dem schadenverursachenden Ereignis, das dem Lieferanten rechtlich zurechenbar ist, erkennbar werden. Unbeschadet der Regelungen des vorstehenden Satzes erlischt ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach Bekanntwerden des Schadens eine Klage gegen den Lieferanten erhoben wird.
Der Kunde stellt den Lieferanten von sämtlichen Ansprüchen Dritter, gleich aus welchem ​​Grund, im Zusammenhang mit den vom Lieferanten an den Kunden gelieferten Waren und Dienstleistungen oder den vom Lieferanten erbrachten Leistungen frei, es sei denn und soweit der Kunde nachweist, dass kein Zusammenhang zwischen diesen Ansprüchen besteht Ansprüche Dritter und alle Umstände, die auf Risiko des Kunden liegen.
Verlangt der Besteller den Lieferanten auf Schadensersatz aufgrund eines von einem Dritten übernommenen Anspruchs, an dessen Ursache der Lieferant in irgendeiner Weise unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, kann sich der Lieferant gegenüber auch auf die vorstehenden Regelungen berufen -gegenüber dem Kunden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Personen, die in irgendeiner Weise an der Erfüllung bestehender Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Kunden beteiligt sind.

Artikel 13 Anwendbares Recht; zuständiges Gericht

13.1 Für die Rechtsbeziehung(en) zwischen Lieferant und Kunde gilt ausschließlich niederländisches materielles Recht. Das Wiener Kaufrecht vom 11. April 1980, das für die Niederlande am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist, bleibt weiterhin unanwendbar.

13.2 Soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes vorsehen und die Parteien sich nicht auf ein Schiedsverfahren einigen, ist für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und dem Kunden über oder in der Sache ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Lieferant seinen Sitz hat zwischen ihnen ein Zusammenhang entsteht und nicht einvernehmlich geklärt werden kann. Der Lieferant bleibt jedoch berechtigt, den Besteller nach seiner Wahl auch an dem Gericht zu verklagen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Hauptniederlassung des Bestellers oder die in die Streitigkeit involvierte Niederlassung des Bestellers befindet.

13.3 Wenn die Parteien immer noch einer Schlichtung zustimmen, unterliegt diese Schlichtung, sofern nichts anderes vereinbart wurde, den jeweils geltenden Schlichtungsregeln der Schlichtungsstelle für die Metallindustrie und den Metallhandel in Den Haag.

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